§ 15 Anwendbarkeit der Vorschriften für Anbieter digitaler Dienste
Die Vorschriften, die Anbieter digitaler Dienste betreffen, sind ab dem 10. Mai 2018 anwendbar.
Änderungsverlauf
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23.06.2017 Ausfertigung
§ 15 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I 1885)
BGBl. 2017 I S. 1885
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